Enteignungen in der SBZ / DDR

Bei der durch die sowjetische Besatzungsmacht in ihrer Zone befohlenen Bodenreform wurden seit September 1945 alle landwirtschaftlichen Betriebe mit mehr als 100 Hektar Nutzfläche entschädigungslos enteignet. Betroffen waren neben dem landwirtschaftlichen Inventar ebenso die Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Einrichtung. Dazu gehörte auch die mobile Ausstattung von allein in Sachsen 1.155 Schlössern und Herrenhäusern: Kunstsammlungen, Archive, Bibliotheken, aber auch Wohnungsausstattungen ohne Kunstwert und sonstige persönliche Habe.

Der Begriff „Schlossbergung“ spiegelt die merkwürdige Ambivalenz, die dieser Aktion innewohnte: Einerseits gelangten die meisten der enteigneten Kunstwerke von Rang in der Folge der Bodenreform in die Obhut der Museen und konnten so vor der kommerziellen Verwertung gerettet werden. Andererseits ergibt sich aus der fachlichen Einbindung der Museen, Archive und Bibliotheken eine Mitverantwortung, der sich die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (SKD) stellen. Inzwischen sind mehr als 3.600 Werke (ohne die Rückgaben an das ehemalige sächsische Königshaus Wettin) aus der „Schlossbergung“ auf der Rechtsgrundlage des 1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetzes an die Bodenreformopfer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben worden. Doch abgeschlossen sind diese Restitutionen noch nicht; die präzise Zuordnung von Kunstwerken aus dem Bestand beschäftigt die Provenienzforschung weiterhin.

Der teils bedenkliche konservatorische Zustand, in dem sich einige der Werke befinden, spiegelt deren wechselvolle Geschichte wider. Schäden entstanden häufig bereits unmittelbar nach Kriegsende durch Vandalismus noch an ihren Herkunftsorten, gelegentlich jedoch auch in den späten 1940er und 1950er Jahren in provisorischen, für die sachgemäße Lagerung von Kunstwerken nur bedingt geeigneten Interimsdepots.

Die SKD entschlossen sich aus zwei Gründen dazu, auch solche beschädigten, nicht ausstellungsfähigen, ja manchmal nicht einmal mehr restaurierbaren Werke in die Online Collection aufzunehmen: Einerseits dokumentiert dieser Zustand die Gefährdungen von Kulturgütern durch Kriegseinwirkungen sowie durch unsachgemäßen und rechtsstaatswidrigen Umgang in der frühen Nachkriegszeit. Andererseits erhoffen sich die SKD durch eine Online-Publikation von Werken, die – nicht zuletzt wegen ihres beschädigten Zustandes – bisher keinem konkreten Schlossbergungsfall zugeordnet werden konnten, Hinweise auf Alteigentümer, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen künftig vielleicht doch noch eine Restitution ermöglichen.

Werke, die neben regulären Ankäufen und Schenkungen zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 3. Oktober 1990 in den Bestand der SKD gelangten, wurden meistens von Gerichten, Behörden oder anderen staatlichen Stellen (auch Museen), nur sehr selten dagegen von Privatpersonen „überwiesen“. Viele davon stammen aus Verwaltungsakten oder gehen auf Gerichtsentscheidungen zurück, die heute als grob rechtsstaatswidrig beurteilt werden. Allerdings ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Zugängen dieser Zeit seit dem 3. Oktober 1990 juristisch nicht beanstandet worden, dürfte also offensichtlich als rechtsstaatskonform zu beurteilen sein. Dieser Ambivalenz trägt die Provenienzforschung der SKD Rechnung, indem Zugänge der sammlungshistorischen Epoche 1949–1990 unter der Kategorie „DDR-Recht/-Unrecht“ zusammengefasst und bearbeitet werden.

Rechercheobjekte SBZ/DDR in unserer Online Collection

 

Im Rahmen einer Abschlussarbeit verfasste Helge Nies die Untersuchung „Provenienzforschung in der Praxis. Recherchen zu besatzungshoheitlichen Enteignungen der Bodenreform in der SBZ am Beispiel des Bestandes ‚Kreissammelort Görlitz‘ der Gemäldegalerie Alte Meister Dresden“. Die Arbeit können Sie hier herunterladen.

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Zudem gibt es zwei Forschungsprojekte, die sich mit diesem Kontext befassen.

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