Versuch der Wiederbeschaffung der Juwelen: SKD handelten korrekt – kein Alleingang – Freistaat Sachsen nicht geschädigt

30. Juni 2023

Stellungnahme der Geschäftsführung der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden (SKD) zum Jahresbericht des Sächsischen Rechnungshofes (SRH)

„Den Bericht des Sächsischen Rechnungshofes insbesondere zu den für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Schmuckstücke eingesetzten Geldern nehmen wir verwundert zur Kenntnis. Er geht von falschen Grundannahmen aus und lässt unter anderem die Urteilsbegründung des Landgerichts Dresden im Prozess gegen den Betrüger außer Acht.

Im Einzelnen:

  1. Die in Antwerpen eingesetzten Gelder waren keine staatlichen Gelder, sondern stammten von anonymen Mitgliedern einer Privatinitiative. Diese wurde durch einen Berliner Rechtsanwalt vertreten. Die SKD waren nachweislich nie Eigentümer des Geldes und durften auch nicht darüber verfügen.
  2. Die Initiative ging nicht von den SKD, sondern von den Mitgliedern der Privatinitiative aus.
  3. Das Landgericht Dresden hat im Prozess gegen den Betrüger festgestellt, dass der Kunstdetektiv getäuscht und die Privatinitiative – nicht der Freistaat Sachsen – geschädigt wurde. Der Sächsische Rechnungshof geht über diese Feststellungen ohne Begründung hinweg.
  4. Es handelte sich bei dem Versuch der Wiederbeschaffung nicht um einen „Alleingang“, sondern um ein eng mit den Sicherheitsbehörden abgestimmtes Vorgehen. Die SKD-Vertreter reisten auf Bitten der Behörden und der Privatinitiative nach Antwerpen.  
  5. Den Sicherheitsbehörden oblag es, bei allen ermittlungsrelevanten Vorgängen zu entscheiden, wer zu informieren war. Dass das SMWKT nicht eingebunden war, wurde von ihm im Nachgang gebilligt.  
  6. Die Vertreter der SKD waren in erster Linie zur Echtheitsüberprüfung in Antwerpen, nachrangig in ihrer Funktion als Boten. Diese Überprüfungen gehören zu den Kernaufgaben eines Museums und erfolgen auch im Rahmen von Dienstreisen. Das Entscheidungsrecht über die Transaktion des Geldes lag nicht bei den SKD.

Fazit: Die Annahmen, auf denen die Kritik des Sächsischen Rechnungshofes beruht, sind in maßgeblicher, tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Sie sind daher nicht geeignet, die vom Sächsischen Rechnungshof gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen.“

Prof. Dr. Marion Ackermann, Generaldirektorin der SKD

Dirk Burghardt, Kaufmännischer Direktor der SKD

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